Fördermaßnahmen

 

Die Länder Niedersachsen und Bremen stellen unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse sowie zur Förderung der Bienenzucht und Bienenhaltung zur Verfügung.

 

Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass die Fördermaßnahme spätestens vier Wochen vor der Durchführung bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beantragt und von dieser mit einem schriftlichen Bescheid genehmigt wird. Erst mit Vorliegen der schriftlichen Genehmigung kann die Maßnahme durchgeführt werden.

 

Das Förderjahr beginnt jeweils am 01.09. des laufenden Jahres und endet am 31.08. des nächsten Jahres.

 

Weitere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie in der Geschäftsstelle oder bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

(www.lwk-niedersachsen.de).

 

Gefördert werden:

 

Schulungsmaßnahmen (Aus- und Fortbildung)
Imkerorganisationen wie Imkerlandesverbände, Kreis- und Imkervereine oder Züchterringe können einen Antrag auf Förderung stellen. Nach der Richtlinie gelten als Schulungsmaßnahmen (Aus- und Fortbildung) Vortragstagungen mit Schulungscharakter und Lehrgänge einschließlich Beraterschulung durch ausgebildete Fachkräfte. Die Themen der Schulung müssen die Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig zum Ziel haben. Die Schulungsmaßnahmen sind so zu gestalten, dass eine Teilnehmerzahl von mindestens 10 und maximal 60 Personen eingehalten wird.

 

Beschaffung von Beratungsunterlagen und -mitteln
Wie bei den Schulungsmaßnahmen können Fördermittel für die Beschaffung von Beratungsunterlagen und -mitteln nur von Imkerorganisationen beantragt werden. Die nachgewiesenen Ausgaben sind bis zu 50 % bei einer Bagatellgrenze von 50,00 EUR je (Gesamt) Antrag förderfähig. Die Förderung beträgt höchstens 250,00 EUR je Einzelobjekt, im Ausnahmefall bis zu 1000,00 EUR.

 

Honiganalysen auf physikalisch-chemische Merkmale, zur botanischen Herkunftsbestimmung und auf Krankheitskeime
Im Rahmen der Förderung werden auch Untersuchungen von Honig durch Labors auf physikalisch-chemische Merkmale, zur botanischen Herkunftsbestimmung und auf Krankheitskeime bezuschusst. Zuständig für die Beantragung des Zuschusses sind die Kreisimkervereine.

 

Für folgende Untersuchungen wird ein Zuschuss gewährt:
a) auf physikalisch-chemische Merkmale bis zu 20 €
b) zu botanischen Herkunftsbestimmungen bis zu 45 €
c) in Kombination von a) und b) bis zu 55 €
d) auf Krankheitskeime bis zu 15 €

 

Im Antrag sind die Anzahl der vorgesehenen Untersuchungen und der erwartete Gesamtaufwand anzugeben. Nach der derzeitigen Gebührenordnung des LAVES - Institut für Bienenkunde errechnet sich der Gesamtaufwand aus den Untersuchungskosten zu

 

a) auf 27 € zzgl. MwSt. = ca. 32 €
b) auf 60 € zzgl. MwSt. = ca. 70 €
c) auf 74 € zzgl.  MwSt. = ca. 86 €
d) auf 22 € zzgl. MwSt. = ca. 26 €

 

Der Zuschuss ist vom Kreisimkerverein innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Zuwendung an die Imkerin/Imker weiterzuleiten.

 

Leistungsprüfungen zur Ermittlung einer verbesserten Varroatoleranz
Voraussetzung ist, dass die geprüften Völker zu einem Zuchtprogramm gehören, das vom Deutschen Imkerbund anerkannt ist oder positiv vom LAVES - Institut für Bienenkunde Celle beurteilt wird. Dazu gehören alle Völker, die über Königinnen verfügen, die im Zuchtbuch eingetragen sind, deren Abstammung bekannt ist (Zuchtbuchnummer der Mutter) und die auf einer anerkannten Belegstelle begattet oder instrumentell besamt wurden.

 

Im Hinblick auf die Selektion auf Varroatoleranz wird besonderer Wert auf die Beurteilung der Befallsentwicklung und der Bruthygiene gelegt. Die Befallsentwicklung wird zur Zeit der Salweidenblüte durch Einlegen von Windeln über einen Zeitraum von 3 Wochen und Anfang Juli durch die Feststellung der Bienenmilben beim Auswaschen von mindestens 30 g Bienen aus dem Honigraum erfasst. Die Bruthygiene wird durch den Nadeltest beurteilt.

 

Antragsberechtigt sind nur Imkerorganisationen. Leistungsprüfstände und anerkannte Züchter müssen die Nachweise bei ihrem Landesverband einreichen. Bei Prüfung auf Prüfständen liegt die Bemessungsgrundlage bei bis zu 85,-- EUR je Leistungsprüfvolk, bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchter bei bis zu 50,-- EUR je Leistungsprüfvolk.

 

Leistungsprüfungen zur Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale (Honigleistung, Sanftmut)
In Niedersachsen wird im Rahmen der Förderung der Bienenzucht und -haltung die Durchführung von Leistungsprüfungen zur Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale (z.B. Honigleistung, Sanftmut, ...) gefördert. Bei Prüfung auf Prüfständen und bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchter liegt die Bemessungsgrundlage bei bis zu 25,-- EUR je Leistungsprüfvolk.

 

Neueinrichtung von Bienenständen (Imker-Nachwuchs)
Niedersächsische Imkerinnen und Imker können einen Antrag auf Förderung der Neueinrichtung von Bienenständen stellen.

 

Anträge auf Zuschüsse müssen mit den entsprechenden Belegen und Rechnungen, die aus dem laufenden Kalenderjahr datieren, bis zum 30.09. e. J. dem Landesverband vorgelegt werden.

 

Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Zuschusses ist die Anzahl der erworbenen Bienenvölker, wobei die Aufwendungen der Imkerin/des Imkers mit bis zu 50,00 EUR je erworbenem Bienenvolk bezuschusst werden können. Dem Antrag sind deshalb neben den Belegen über Beutenmaterial auch Belege über die Anzahl der erworbenen Bienenvölker im Original beizufügen. Die Angaben auf den Belegen müssen vollständig sein, d. h. neben Name und Anschrift des Verkäufers und Käufers ist das Datum, eine genaue Bezeichnung der Ware und der Preis anzugeben.

Im Rahmen des Antragsverfahrens muss die Imkerin/der Imker bestätigen, dass nach Erhalt der Zuwendung die Bienenhaltung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren betrieben wird. Förderfähig sind nur Bestände von mindestens zwei bis höchstens neun Völkern. Imkerinnen/Imker, die eine derartige Förderung in Anspruch nehmen, müssen an einem bienenkundlichen Grundkurs teilnehmen. Eine Bescheinigung über den erfolgreichen Lehrgangsbesuch ist dem Antrag beizulegen bzw. im Fall eines kurzfristig nicht vorhandenen Lehrgangsangebotes mit einer höchstens einjährigen Nachholfrist unaufgefordert nachzureichen.